Silvester sicher feiern

In den letzten zwei Jahren hat es trotz der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Covid-19 nicht an der Lust gefehlt, das neue Jahr mit den traditionellen Neujahrsfeuern zu begrüßen.

Die klassischen legalen pyrotechnischen Spiele, die regelmäßig in kommerziellen Einrichtungen verkauft werden, werden leider von illegalen "Fässern" begleitet, die nicht nur über die regulären Zertifizierungen verfügen, sondern auch für die Sicherheit der Benutzer oder derer in der Nähe des Explosionsbereichs gefährlich sind . .

Um uns zu führen und einen sicheren Einkauf auf der Website www.poliziadistato.it zu tätigen, einige Tipps.

Der erste Bezugspunkt ist das CE-Zeichen. Die Anbringung des Siegels garantiert, dass das Produkt die Konformitätsprüfung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen bestanden hat und dem zugelassenen Modell entspricht.

Auf Feuerwerkskörpern muss neben der „CE-Kennzeichnung“ eine der gesetzlich vorgesehenen Kategorien angebracht werden („F1“, „F2“, „F3“, „F4“). Dies sind Hinweise, die das potenzielle Risikoniveau und den Geräuschpegel der Produkte bescheinigen; Anhand dieser kann festgestellt werden, wer das Feuerwerk kaufen und verwenden kann. (Um mehr über die Gesetzgebung zu Feuerwerkskörpern zu erfahren, können Sie die diesem Thema gewidmete Seite besuchen).

Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass selbst autorisierte und frei erhältliche pyrotechnische Spiele immer mit größter Vorsicht verwendet werden müssen, die beigefügten Anweisungen befolgen und alle Verordnungen der Bürgermeister einhalten, die in vielen italienischen Städten die Verwendung von Feuerwerkskörpern einschränken oder verbieten. .

Beachten Sie daher die Verwendung von Spielen jeglicher Art durch Minderjährige: Es muss immer unter Aufsicht eines Erwachsenen durchgeführt werden: Nur so kann ein sicheres neues Jahr gewährleistet werden.

1 - Regulierungsrahmen

Mit dem Gesetzesdekret vom 29. Juli 2015 n. 123 Italien hat die EU-Richtlinie 2013/29 / EU umgesetzt, die ein Klassifizierungssystem für pyrotechnische Gegenstände eingeführt hat. Die Kunst. 3 des vorgenannten Gesetzesdekrets identifiziert im Wesentlichen drei Makrobereiche, die jeweils in mehrere Kategorien unterteilt sind:

- der Makrobereich des "Feuerwerks", der aus vier Kategorien besteht, die mit den Abkürzungen "F1", "F 2", "F3", "F4" gekennzeichnet sind;

- „Theater“ pyrotechnische Artikel, die in „T1“ und „T2“ unterteilt sind;

- die "sonstigen pyrotechnischen Gegenstände", die durch die Abkürzungen "P1" und "P2" gekennzeichnet sind.

2 - Welche Produkte gibt es auf dem Markt - Das CE-Zeichen

Die Anwendung von Art. 34, Absatz 4, der vorgenannten d. lg. 123/2015 hat die Gültigkeit der vom Innenministerium erlassenen Bestimmungen zur Anerkennung und Klassifizierung pyrotechnischer Produkte zum 4. Juli 2017 gemäß Art. 53 der TULPEN

Daher müssen ab dem 5. Juli 2017 alle für Verbraucher bestimmten „Feuerwerkskörper“ zwingend mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

Die Anbringung dieses Zeichens garantiert, dass das Produkt die Konformitätsprüfung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen bestanden hat und dem zugelassenen Modell entspricht.

3 - Wer kann das Feuerwerk kaufen und benutzen?

Neben der „CE-Kennzeichnung“ muss auf dem Feuerwerk eine der oben genannten, nach geltender Gesetzgebung vorgeschriebenen Kategorien („F1“, „F2“, „F3“ und auch „F4“) angebracht werden. Dies sind Hinweise, die das potenzielle Risikoniveau und den Geräuschpegel der Produkte bescheinigen; Anhand dieser kann festgestellt werden, wer das Feuerwerk kaufen und verwenden darf.

Die Kategorie „F1“ umfasst „Feuerwerkskörper“, die ein äußerst geringes Gefährdungspotential und einen vernachlässigbaren Geräuschpegel aufweisen und für den Einsatz in engen Räumen bestimmt sind. Feuerwerkskörper, die zur Verwendung in Wohngebäuden bestimmt sind, fallen in diese Kategorie. Der Verkauf dieser Produkte an Minderjährige unter 14 Jahren ist verboten (diese Verkaufsbeschränkung muss auch auf dem Produktetikett angegeben werden).

Die Kategorie „F2“ umfasst „Feuerwerkskörper“, die ein geringes Gefährdungspotential und einen geringen Geräuschpegel aufweisen und für die Verwendung außerhalb von Gebäuden bestimmt sind. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren erlaubt, die einen gültigen Ausweis vorzeigen (diese Einschränkung des Verkaufs muss auch auf dem Produktetikett angegeben werden).

Die Kategorie „F3“ umfasst „Feuerwerkskörper“ mit mittlerem Gefährdungspotential, die für den Einsatz außerhalb von Gebäuden auf großen Freiflächen bestimmt sind und deren Geräuschpegel nicht gesundheitsschädlich ist. Der Verkauf ist an Personen über 18 Jahren gestattet, die einen Waffenschein oder eine Kaufberechtigung gemäß Art. 55 TULPS von der Questore (diese Verkaufsbeschränkung muss auch auf dem Produktetikett angegeben werden).

Eine gesonderte Erwähnung verdient die Kategorie „F4“, zu der auch „Feuerwerkskörper“ gehören, die ein hohes Gefährdungspotential darstellen und die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden sollen. Nur für CDs reserviert. "Befähigte Pyrotechniker", d. h. diejenigen, die eine vom Präfekten bescheinigte spezifische Qualifikation besitzen, nach einer Prüfung vor einer eigens dafür eingerichteten Technischen Kommission sind diese speziellen Produkte hochgefährlich und ihr Verkauf an die Öffentlichkeit (diese Verkaufsbeschränkung muss auch auf dem Produktetikett angegeben werden).

4 - Wo kann man Feuerwerk kaufen

a) Kleingewerbetreibende mit PS-Bewilligung gem. 47 TULPEN

In kleinen Einzelhandelsgeschäften mit PS-Lizenz gemäß Art. 47 TULPS kann der Verbraucher Feuerwerkskörper der Kategorien „F1“, „F2“ und „F3“ erwerben.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die für den Kauf erforderlichen Qualifikationen und Unterlagen zu überprüfen und, nur in Bezug auf Produkte, die als "F3" eingestuft sind, die Angaben im Be- und Entladeregister gemäß Art. 55 TULPEN

In den Einzelhandelsgeschäften kann die breite Öffentlichkeit auch andere Arten von Artikeln kaufen, die das CE-Zeichen tragen, sofern sie NICHT professionell sind und daher den Kategorien „P1“ und „T1“ angehören.

b) Verkaufsstellen ohne PS-Lizenz und im öffentlichen Bereich (sog. Straßenverkäufer)

In gewerblichen Betrieben, die nicht im Besitz der PS-Lizenz gemäß Art. 47 TULPS (wie z. B. Tabakläden, Schreibwaren, Supermärkte usw.) und bei Straßenhändlern ist der Verkauf von Unterhaltungsgeräten in ihren Mindestabsatzpackungen der folgenden pyrotechnischen Artikel mit CE-Kennzeichnung erlaubt:

1) pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1;

2) pyrotechnische Artikel der Kategorie P1 nur der Art von Spielprodukten;

3) pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Produkte:

3.1) Kunstgegenstände mit Berstwirkung mit aktiver Masse (NEC) größer als 150 mg:

- Feuerwerkskörper

- Feuerwerkskörper blitzen

- Doppelkracher

- springender Feuerwerkskörper

- deren Batterien und Kombinationen;

3.2) Kunstgriffe wie:

- schnauben

- Mini-Rakete

- Rakete

- Römische Kerze

- Startrohre (Einzelstrahlrohre)

- deren Batterien und Kombinationen;

4) pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 der unten angegebenen Art und innerhalb der Grenzen der aktiven Masse (NEC), sofern sie nicht mit einer elektrischen Zündanlage ausgestattet sind:

4.1) Bengalische Flamme: mit NEC nicht über 250 g;

4.2) Fackelfackeln: mit NEC nicht über 250 g;

4.3) Knüppelfackel;

4.4) Carretilla: mit Berst- und/oder Pfeif- und/oder Knistereffekt Ladung <150 mg;

4.5) Kombination: Batterien oder Sets, die nur Fontänen mit einem NEC von nicht mehr als 600 g enthalten;

4.6) Desensibilisierter pyrotechnischer Stoff: falls vorhanden Spreng- und/oder Pfeif- und/oder Knistereffektladung <mg 150; falls vorhanden nur Füller optischer Effekt NEC bis g 250;

4.7) Fontänen: mit NEC nicht mehr als 250 g;

4.8) Konfetti-Wurfgeräte;

4.9) Rauchgerät: mit NEC nicht mehr als 250 g.

5 - Pflichten des Endverbrauchers

Wer Feuerwerkskörper kauft, muss bestimmte Pflichten erfüllen.

Bevor im Einzelnen darauf eingegangen wird, sei darauf hingewiesen, dass die europäische Gesetzgebung in Bezug auf die oben genannte CE-Kennzeichnung auf unserem Staatsgebiet nur für den Verkauf und den Transport von pyrotechnischem Material gilt, nicht aber auch für die Methoden der Aufbewahrung, Lagerung und Hinterlegung.

Dies bedeutet, dass diejenigen, die Feuerwerkskörper mit CE-Kennzeichnung von autorisierten Wiederverkäufern kaufen (unabhängig davon, ob sie eine PS-Lizenz haben oder nicht), besonders darauf achten müssen, die Mengen an explosivem Material, die in Privathaushalten aufbewahrt werden können, nicht zu verletzen.

Als Regel gilt in diesem Zusammenhang Art. 38 der TULPEN und Kunst. 97 des RD 6. Mai 1940, nr. 635 - Durchführungsverordnung der TULPS

Konkret ist Art. 38 der TULPS sieht die generelle Regel vor, dass jeder, der Sprengstoff (und damit auch Feuerwerkskörper) besitzt, diesen innerhalb der folgenden 72 Stunden beim örtlichen Amt für öffentliche Sicherheit oder, wenn dieser fehlt, beim örtlichen Kommando der „Waffe“ melden muss der Carabinieri.

Der erste Absatz von Art. 97 der TULPS-Verordnung sieht jedoch eine Ausnahme von dieser Regel vor, indem sie Folgendes festlegt:

"Ausgelassen ... Sie können ohne Lizenz gekauft, transportiert und verwendet sowie ohne die Verpflichtung zur Beschwerde gemäß Artikel 38 des Königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, Explosivstoffe der Kategorie 5), Gruppe D), bis 5 kg netto und der Kategorie 5), Gruppe E), in unbegrenzter Menge".

Aber wie bestimmt man, welche CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörper, die zu den oben genannten europäischen Abkürzungen "F1" "F2" "F3" "P1" "T1" gehören, für die der Verkauf erlaubt ist, fallen unter die eben erwähnten "... Explosivprodukte von Kategorie 5), Gruppe D)…. und Kategorie 5), Gruppe E)".

Zu diesem Zweck hilft die sogenannte „Ausgleichstabelle“, die in Anlage 1 zum Erlass des Innenministers vom 9. August 2011 – geändert durch nachfolgende Ministerialerlasse vom 3. April 2012 und 4. Juni 2014 – genannt wird , die die pyrotechnischen Produkte mit der CE-Kennzeichnung mit den entsprechenden italienischen Kategorien nach Art. 82 Reg. TULPS, erleichtert die Identifizierung der richtigen Einzahlungsmethoden auf der Grundlage des italienischen Rechts.

In Wirklichkeit ist diese Operation für diejenigen, die keine speziellen Kenntnisse zu diesem Thema haben, nicht einfach und sofort zu handhaben und daher zu verstehen, ob die neu gekauften Geräte in die fünfte nationale Kategorie der Gruppen "D" und " E", die von den oben genannten Ausnahmen profitieren, wird immer empfohlen, den Händler um detaillierte und vorbeugende Informationen zu bitten.

Bedenken Sie jedoch beispielsweise, dass Sie, unbeschadet verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Verstöße von Händlern, sich auf den Kauf von CE-gekennzeichneten Geräten in einer Menge von weniger als 5 kg in Supermärkten, Schreibwarenläden und Trafiken (siehe oben 4 Buchstabe b) keine Formalitäten mit dem Amt für öffentliche Sicherheit zu erledigen, da alle Artikel, die in diesen Geschäften sowie von Straßenverkäufern verkauft werden, immer in die fünfte nationale Kategoriegruppe D fallen oder Gruppe E.

Zusammenfassend wird empfohlen, keine Produkte zu kaufen, die zwar die CE-Kennzeichnung tragen, aber keine Etiketten mit den Initialen der europäischen Kategorien aufweisen oder unvollständige oder manipulierte Etiketten aufweisen, und das Vorhandensein solcher Produkte der Polizei zu melden.

Schließlich ist der Endverbraucher verpflichtet, das Feuerwerk gemäß den auf der Mindestverkaufsverpackung angegebenen Verwendungsmethoden zu verwenden und daran zu denken, dass das Anzünden der Feuer im Freien verwendet wird, wenn die Durchführung einer Show gemäß Art . 57 der TULPS, kann nicht "... an einem bewohnten Ort oder in seiner Nähe oder entlang einer öffentlichen Straße oder in deren Richtung" stattfinden, gemäß den Bestimmungen desselben Artikels

Weitere Informationen zu den Profilen bezüglich der Beschränkungen des Verkaufs von pyrotechnischen Artikeln finden Sie im Rundschreiben 557 / PAS / U / 006695 / XV.H.MASS (77) BIZ vom 10. Mai 2019.

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