Ab heute und bis zum 31. März ist es möglich, den Antrag auf Gewährung des „Bonus für getrennt lebende, geschiedene und/oder nicht zusammenlebende Eltern“ zu stellen. 

Die Maßnahme, die darauf abzielt, getrennt lebenden Eltern in Not, die aufgrund der Nichteinhaltung des anderen Elternteils (Ex-Ehepartner oder Ex-Mitbewohner) keinen Unterhalt erhalten haben, einen Beitrag zu garantieren, ist mit dem Einkommensrückgang als Folge der epidemiologischen Situation verbunden Notfall durch COVID-19.

Der Bonus steht insbesondere getrennt lebenden Eltern zu, deren Einkommen 8.174 Euro nicht übersteigt, die während der COVID-19-Notfallzeit mit minderjährigen oder schwerbehinderten Erwachsenen zusammenlebten und deren Kinder im gleichen Zeitraum teilweise erniedrigt oder erschöpft waren das gesamte Unterhaltsgeld aufgrund der Einstellung, Reduzierung oder Aussetzung der Arbeit des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils ab dem 8. März 2020 für eine Mindestdauer von neunzig Tagen.

Der Bonus wird auch dann fällig, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil einen Einkommensrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Einkommen im Jahr 2019 erlitten hat. 

Der Antrag auf Inanspruchnahme der Leistung muss vom Elternteil, der die Unterhaltszahlung nicht ganz oder teilweise erhalten hat, nach Authentifizierung auf dem Portal des Instituts über den speziellen Dienst „Beitrag für getrennt lebende oder geschiedene Eltern“ beim INPS eingereicht werden, um die Kontinuität des Unterhalts zu gewährleisten Zahlung des Unterhaltsgeldes“, verfügbar im Abschnitt „Zugangspunkt zu nicht rentenbezogenen Leistungen“.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt durch INPS nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Abteilung für Familienpolitik und vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Fonds in Höhe von 10 Millionen Euro.

Die Zahlung erfolgt durch INPS in einer einmaligen Zahlung in Höhe des nicht ausgezahlten Unterhaltsbetrags und bis zu einem Höchstbetrag von 800,00 € pro Monat und für einen Höchstzeitraum von zwölf Monaten. Weitere Informationen finden Sie im INPS-Nachrichtennr. 614 vom 9.2.2024.

COVID 19: Anträge auf den Beitrag für getrennt lebende, geschiedene und nicht zusammenlebende Eltern sind ab sofort möglich

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