Die neue Steuerberechnung der Inps-Renten für 2022

Mit der Märzrate: die Anpassungen und Steueranpassungen, die Neuigkeiten zur Familienbeihilfe und den Familienzulagen, der neue Ausgleichsindex für das Jahr 2022

Die Steuerberechnung der vom INPS gezahlten Renten wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 angepasst, in Anwendung der Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 (Gesetz 234/2021), das die Steuersätze und Einkommensklassen, auf die sie anzuwenden sind, und das System von geändert hat Abzüge für Einkünfte aus Arbeit, Renten und andere Einkommensarten zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer. 

Das Haushaltsgesetz hat auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzbehandlung (sog. „100 Euro Bonus“) neu gefasst, sie nur bei Gesamteinkünften bis 15 Euro unverändert gelassen und gleichzeitig den weiteren Abzug für aufgehoben Einkommen bis zu 40 Euro. 

Daher haben Rentner mit der monatlichen Zahlung vom März 2022 Folgendes zu zahlen:

  1. die Anpassung der monatlichen Berechnung an die neue Besteuerung, sowohl in Bezug auf die neuen Tarife / Staffeln als auch auf die neuen Einkommensabzüge;
  2. die Berichtigung in Bezug auf die Differenz der bereits in den ersten beiden Monaten des Jahres einbehaltenen monatlichen Nettoeinkommensteuer.

Darüber hinaus wurde mit dem Gesetzesdekret 230/2021 ab dem 1. März 2022 die Einheitliche und Universalkontrolle (AUU) eingerichtet. 

Diese Maßnahme ersetzte einige Leistungen, darunter die Familienbeihilfe (ANF) und die Familienbeihilfe (AF) bei Anwesenheit von Kindern unter 21 Jahren und ohne Altersgrenzen für behinderte Kinder. 

Aufgrund dieser Bestimmung können ab dem 1. März die Leistungen von ANF und AF für Familien mit Kindern und Waisen nicht mehr anerkannt werden. 

Die ANF und die FAs werden weiterhin anerkannt, wenn sie sich auf Haushalte beziehen, die sich ausschließlich aus:

  • durch den Ehegatten (mit Ausnahme des tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten);
  • von Brüdern, von Schwestern;
  • von Enkelkindern unter 18 Jahren oder ohne Altersbegrenzung, wenn sie sich wegen Gebrechlichkeit oder körperlicher oder geistiger Gebrechen in der absoluten dauerhaften Unmöglichkeit befinden, sich einer gewinnbringenden Arbeit zu widmen, wenn sie Vollwaisen beider Elternteile sind und Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben wir nicht erlangt.

Ab dem 1. März ist es möglich, die Einzel- und Universalbeihilfe für Familien mit minderjährigen Kindern oder erwerbsunfähigen Erwachsenen anzuerkennen, und ANF / AF kann nur im Fall von Familien ohne Kinder gewährt werden. 

Aus diesem Grund werden erneut ab März ANF/AF-Auszahlungen mit Bezug auf Haushalte ausgesetzt, in denen mindestens ein Kind unter 21 Jahren oder ein unterhaltsberechtigtes Kind mit Behinderungen ohne Altersgrenzen lebt. Ebenso wurde die Auszahlung von ANF / AF für Waisen seit diesem Datum ausgesetzt. 

Das Gesetzesdekret 230/2021 hat auch Änderungen an der Steuerabzugsregelung für Familienlasten vorgenommen, insbesondere durch die Aufhebung der Regelungen für unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren. 

Folglich erhöhen sich mit dem Monatsgehalt vom März 2022 die Abzüge für unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren für Einwohner in Italien und im Ausland um die relativen früheren Erhöhungen (z. B. für Minderjährige unter drei Jahren, für behinderte Kinder, für Familien mit mehr als drei unterhaltsberechtigte Kinder) und den zusätzlichen Freibetrag für kinderreiche Familien. 

Um Steuerabzüge für unterhaltsberechtigte Kinder zu erhalten, die ab April 21 das 2022. Lebensjahr vollenden, muss ein neuer Antrag gestellt werden. 

INPS wird weiterhin Abzüge für Kinder ab 21 Jahren oder für behinderte Kinder ab 21 Jahren anerkennen (ohne den bisherigen Zuschlag, der abgeschafft wurde).

Bitte beachten Sie, dass für den Erhalt des Einzel- und Universalschecks der Antrag eingereicht werden muss über:

  • die Website www.inps.it mit direktem Zugriff auf den Dienst über SPID, Electronic Identity Card 3.0 (CIE) oder National Service Card (CNS);
  • die gebührenfreie Nummer 803.164 (kostenlos aus dem Festnetz) oder 06 164.164 (aus dem Mobilfunknetz, mit Tarif der Telefongesellschaft);
  • die Patronatsstellen.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Antrags sind in der Mitteilung Nr. 31.

Schließlich sei daran erinnert, dass das Institut mit der Zahlung der Märzrate die Rückstände aus der Anwendung des Ausgleichsindex in Höhe von 1,7 % beglichen hat, da bei den Raten vom Januar und Februar 2022 der vorläufige Index von 1,6 % angewendet worden war. .

Es ist zu beachten, dass bezüglich der Änderungen bezüglich der Pensionen aller Kader das Rundschreiben Nr. 33 vom 28. Februar 2022, die auch die Anwendungsmethoden für die Zuordnung des Ausgleichsindex zu 1,7 % mit der Aktualisierung der zugehörigen beigefügten Tabellen veranschaulicht.

Die neue Steuerberechnung der Inps-Renten für 2022

| NEWS ' |