Einmaliger Zuschuss für Selbstständige und Freiberufler: Anträge bis 30. November

Ab heute und bis zum 30. November läuft das Verfahren zur Beantragung der einmaligen Entschädigung gemäß Gesetzesdekret Nr. 50/2022. Selbstständige und Fachleute, die in den Inps-Pensionssystemen angemeldet sind und die im Rundschreiben genannten Voraussetzungen erfüllen. 103/2022. 

Im Einzelnen können Arbeitnehmer einen Antrag stellen:

  • eingeschrieben in der Sonderverwaltung INPS der Handwerker;
  • registriert in der speziellen Inps-Verwaltung der kommerziellen Aktivitäten; 
  • registriert in der Sonderverwaltung für Direktbauern, Siedler und Teilpächter, einschließlich professioneller landwirtschaftlicher Unternehmer;
  • autonome Fischer im Sinne des Gesetzes Nr. 250/1958 beim INPS registriert;
  • Freiberufler, die in die Inps-Separatverwaltung eingeschrieben sind, einschließlich der Teilnehmer an verbundenen Unternehmen oder einfachen Personengesellschaften. 

Begünstigte der Zulage sind auch Arbeitnehmer, die als Assistenten und Koadjutoren bei der Rentenverwaltung von Handwerkern, gewerblichen Tätigkeiten, direkten Landwirten, Siedlern und Teilpächtern eingeschrieben sind.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer gleichzeitig bei einer der Sozialversicherungsverwaltungen des INPS und bei einer der Einrichtungen zur Verwaltung der obligatorischen Formen der sozialen Sicherheit und Sozialhilfe gemeldet ist (siehe Gesetzesdekret vom 30. Juni 1994, Nr. 509 und Gesetzesdekret vom 10. Februar 1996, Nr. 103) ist der Antrag auf Zugang zur einmaligen Entschädigung ausschließlich beim INPS zu stellen. Ist der Selbständige hingegen ausschließlich bei anderen Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet, kann er den Antrag direkt an letztere richten.

Um in den Genuss der Vergünstigung für einen Betrag in Höhe von 200 Euro zu kommen, müssen Antragsteller im Steuerzeitraum 35.000 ein Gesamtbruttoeinkommen von höchstens 2021 Euro erzielt haben und dürfen nicht von dem 200-Euro-Bonus nach Art. 31 und 32 des Beihilfeerlasses.

Wenn die Antragsteller im selben Steuerzeitraum ein Gesamtbruttoeinkommen von nicht mehr als 20.000 Euro erhalten haben und daher angeben, wird die Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret "Beihilfe / Ter" um 150 Euro erhöht, für a Gesamtbetrag von 350 Euro.

Bewerber müssen ab dem 18. Mai 2022 außerdem:

  • bereits in der unabhängigen Verwaltung eingeschrieben sein;
  • Inhaber einer aktiven Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sein;
  • für den relevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 (Zahlungsfrist 18. Mai 2022) mindestens einen Beitrag im Anmeldemanagement entrichtet haben.

Bei Hilfskräften und Hilfskräften fällt der Besitz der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Beitragszahlung auf die Stelle des Inhabers der Betriebsstelle. Ebenso muss für Mitglieder / Mitglieder von verbundenen Unternehmen der Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei dem Unternehmen / verbundenen Unternehmen gefunden werden, in dem sie tätig sind. 

Abschließend wird präzisiert, dass es für die Inanspruchnahme der Leistung erforderlich ist, dass – wiederum ab dem 18. Mai 2022 – die Interessenten keine direkten Rentenleistungen haben.

Um den Antrag einzureichen, verbinden Sie sich einfach mit der Website www.inps.it und folgen Sie dem Pfad: 

„Leistungen und Dienstleistungen“ > „Dienstleistungen“ > „Zugangspunkt zu anderen Leistungen“.

Nach der Authentifizierung (mit SPID, CIE oder CNS) muss aus den angegebenen Kategorien die Kategorie ausgewählt werden, für die Sie sich bewerben möchten. Alternativ zur Website können die Entschädigungen über den Service Multichannel Contact Center angefordert werden, indem Sie die gebührenfreie Nummer 803.164 aus dem Festnetz (kostenlos) oder unter 06.164164 aus dem Mobilfunknetz (gebührenpflichtig, basierend auf der Tarif, der von den verschiedenen Betreibern angewandt wird). Eine Bewerbung ist auch über die Förderinstitute möglich.

Einmaliger Zuschuss für Selbstständige und Freiberufler: Anträge bis 30. November

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