INPS: Klarstellungen zu Uniemens Beschwerden

Unter Bezugnahme auf die jüngsten von der Presse veröffentlichten Artikel über die mutmaßliche Eliminierung der in der INPS-Mitteilung genannten Berufskodexnummer uniemens n. 208 von 17.1.2019 ist zu beachten, dass die Fehlermeldung nur vorübergehend entfernt wurde und daher das für die Angabe des Berufscodes vorgesehene Feld nicht aus dem Uniemens-Stream entfernt wurde.

Beschwerden, die während des Übergangszeitraums ohne die vorgenannten Informationen eingereicht werden, werden regelmäßig bearbeitet, ähnlich wie bei den Beschwerden, die die berufliche Qualifikation enthalten.

Die vorübergehende Aufhebung der Kontrolle wurde angeordnet, um es Arbeitgebern zu ermöglichen, die Anerkennung der Berufskodizes ihrer Angestellten abzuschließen, die im Ablaufübertragungsverfahren angezeigt werden sollen, wenn dieses Element obligatorisch ist.

In Anbetracht der angeblichen Kritikalität im Zusammenhang mit der Anforderung von Daten bezüglich der Krankheit des Arbeitnehmers und der 803-Nachricht des 2019 beabsichtigte das Institut, die Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die vom Arbeitgeber gezahlten und von diesem angepassten Leistungen bei wirtschaftlicher Krankheit zu stärken dem Institut in Rechnung gestellt.

In der Sache beziehen sich die angeforderten zusätzlichen Informationen ausschließlich auf die Vergütungsregelung des Arbeitnehmers im Falle einer Abwesenheit aufgrund von Krankheit. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen angeben, ob der Arbeitnehmer im Krankheitsfall ohnehin die Vergütung entrichtet hat, ein Umstand, der bekanntlich die Inanspruchnahme des vom Institut gezahlten Beihilfesatzes für wirtschaftliche Krankheit ab dem Moment ausschließt dass das Einkommen des Arbeitnehmers nicht sinkt. Dies geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Bestimmungen geregelt wird, die im Falle einer Abwesenheit aufgrund von Krankheit die Zahlung der von der Gesellschaft gezahlten Vergütung vorsehen.

Obwohl das Institut über die von der Gesellschaft angewandten Informationen über die CCNL verfügt, konnte es in dieser Hinsicht die mögliche Zahlung eines Entgelts während der Abwesenheit aufgrund von Krankheit nicht in gewisser Weise bestimmen, da die Verpflichtung bestehen kann nach Territorial- oder Firmenverträgen der zweiten Ebene sowie Einzelverträgen vorgesehen sind, die dem Institut bekanntermaßen nur bei Verwaltungs- oder Inspektionsbeurteilungen bekannt werden.

INPS: Klarstellungen zu Uniemens Beschwerden

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