INPS. Eltern-, Vaterschafts- und Mutterschaftsurlaub

Seit dem 13. August gelten die neuen Regelungen für berufstätige Eltern in den verschiedenen Verwaltungen

Ab dem 13. August gelten die neuen Vorschriften zu Elternurlaub, Mutterschaft und Vaterschaft, die durch Gesetzesdekret Nr. 105 vom 30. Juni 2022.

Der obligatorische Vaterschaftsurlaub wird eingeführt, der den Pflichturlaub des Vaters und den fakultativen Urlaub des Vaters ersetzt, der versuchsweise durch das Gesetz Nr. 92 / 2012 eingeführt und durch den aufgehobenen Artikel 1, Absatz 134 des Gesetzes 234/2021 (Haushaltsgesetz) stabilisiert wurde 2022).

Diese Maßnahme ermöglicht dem berufstätigen Vater einen Urlaub von 10 Arbeitstagen (der nicht in Stunden unterteilt werden kann und auch nicht kontinuierlich genutzt werden kann) und unabhängig von dem der Mutter.

Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Beurlaubungsdauer auf 20 Arbeitstage. Der Urlaub gilt auch für den Adoptiv- oder Pflegevater.

Für die Tage des obligatorischen Vaterschaftsurlaubs wird ein Tagegeld in Höhe von 100 Prozent des Lohns anerkannt.

Der neue verpflichtende Vaterschaftsurlaub kann zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis 5 Monate nach der Geburt des Kindes und bei perinatalem Tod des Kindes in Anspruch genommen werden.

Einige Änderungen betreffen selbstständig erwerbstätige Frauen.

Selbständigen wird bei schwerwiegenden Schwangerschaftskomplikationen oder anhaltenden krankhaften Formen, die vermutlich durch den Schwangerschaftszustand verstärkt werden, Taggeld auch für die Zeit vor zwei Monaten vor der Geburt gewährt medizinische Tests, die von einem Arzt der ASL durchgeführt werden.

Die Entschädigung berechnet sich analog zu den Mutterschutz-/Vaterschutzfristen, je nachdem, welcher Kategorie der Selbstständige angehört.

Auch die Elternzeit für berufstätige Eltern, die in den verschiedenen Verwaltungen eingeschrieben sind, ändert sich.

Die Elternzeit für berufstätige Eltern sieht vor, dass jeder berufstätige Elternteil bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes Anspruch auf eine auf den anderen Elternteil nicht übertragbare Zulage in Höhe von 30 Prozent des Gehalts für drei Monate hat. Die Eltern haben auch wechselseitig Anspruch auf eine weitere Freistellung von insgesamt drei Monaten, für die ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent des Gehalts fällig wird.

In Anbetracht der neuen Gesetzgebung sind die Zeiten des erstattungsfähigen Elternurlaubs wie folgt:

  • die Mutter hat bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes (bzw. ab Eintritt in die Familie bei Adoption oder Pflege) Anspruch auf eine auf den anderen Elternteil nicht übertragbare Versicherungszeit von 3 Monaten;
  • der Vater hat bis zum zwölften Lebensjahr (und nicht mehr bis zum sechsten Lebensjahr) des Kindes (bzw. ab Eintritt in die Familie bei Adoption oder Pflege) Anspruch auf einen nicht übertragbaren Zeitraum von 3 Monaten zum anderen Elternteil
  • beide Elternteile haben auch das Recht auf eine weitere ersatzpflichtige Zeit von insgesamt 3 Monaten, für eine maximale ersatzpflichtige Gesamtzeit zwischen den Eltern von 9 Monaten (und nicht mehr 6 Monate).

Die Höchstgrenzen für Einzelpersonen und für beide Elternteile bleiben jedoch unverändert:

  • die Mutter kann für jedes Kind innerhalb der ersten 6 Lebensjahre bzw. ab Eintritt in die Familie bei Adoption oder Pflege bis zu 12 Monate Elternzeit nehmen;
  • der Vater kann innerhalb der ersten 6 Lebensjahre bzw. ab Eintritt in die Familie für jedes Kind maximal 7 Monate (die sich auf 3 Monate erhöhen können, wenn er sich ganz oder anteilig von mindestens 12 Monaten enthält) in Anspruch nehmen bei Adoption oder Pflege;
  • beide Elternteile können für jedes Kind innerhalb der ersten 10 Lebensjahre insgesamt bis zu 11 Monate Elternzeit (erhöhbar auf 3 Monate bei ganzer oder angebrochener Enthaltsamkeit des Vaters von mindestens 12 Monaten) in Anspruch nehmen oder vom Eintritt in die Familie im Falle einer Adoption oder Pflege.

Dem Alleinerziehenden werden 11 zusammenhängende oder geteilte Monate Elternzeit gewährt, von denen 9 Monate (und nicht mehr 6 Monate) mit 30 % des Gehalts vergütet werden.

Für Zeiten der Elternzeit, die über die 9 anspruchsberechtigten Monate des Elternpaares oder des Alleinerziehenden hinausgehen, ist sie bis zum zwölften Lebensjahr (und nicht mehr bis zum achten Lebensjahr) des Kindes (bzw Aufnahme in die Familie bei Adoption oder Pflege), eine Zulage in Höhe von 30 Prozent des Arbeitsentgelts, sofern das individuelle Einkommen der betreffenden Person weniger als das 2,5-fache der Mindestrente der allgemeinen Pflichtversicherung beträgt.

Berufstätige Eltern, die in die getrennte Verwaltung eingeschrieben sind, erhalten hingegen die Möglichkeit, Elternzeit innerhalb des zwölften Lebensjahres ihres Kindes oder ab dem Eintritt in die Familie / Italien des Minderjährigen im Falle einer Adoption oder Voradoption zu nehmen Pflege.

Jeder Elternteil hat Anspruch auf 3 Monate vergüteten Elternurlaub, der nicht auf den anderen Elternteil übertragbar ist. Die Eltern haben außerdem Anspruch auf weitere 3 Monate Entschädigung als Alternative zwischen ihnen, für einen maximalen Gesamtzeitraum der Entschädigung zwischen den Eltern von 9 Monaten.

Schließlich gibt es den Elternurlaub für Selbständige, die Anspruch auf 3 Monate Elternurlaub haben, der innerhalb des Lebensjahres des Kindes (oder ab dem Eintritt in die Familie im Falle einer Adoption oder Pflege) des Minderjährigen in Anspruch genommen werden kann .

Weitere Informationen finden Sie in der Hermes-Nachricht Nr. 3066 vom 4. August 2022 wie folgt Link

INPS. Eltern-, Vaterschafts- und Mutterschaftsurlaub

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