INPS. Zivilinvalidität, neue Online-Bewertungsmethoden

Neue Online-Methoden der rechtsmedizinischen Begutachtung für eine schnellere Antragsdefinition und kürzere Besuchszeiten

Die Vorlage der Gesundheitsdokumentation, die für die Feststellung der Invalidität und des Invaliditätsstatus durch das INPS zu erstellen ist, wird durch die digitale Übermittlung der erforderlichen Dokumente weiter vereinfacht.

Tatsächlich wird es möglich sein, die erforderlichen Bescheinigungen direkt auf unserem neuen Portal anzuhängen (auch über den zertifizierenden Arzt oder seine Schirmherrschaft).

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Daher sind die für die gesundheitliche Begutachtung zuständigen ärztlichen Kommissionen – um über die Anerkennung der Leistungen bei zivilrechtlicher Invalidität zu entscheiden – befugt, das Protokoll allein auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu erstellen, ohne dass es erforderlich wäre, ihn direkt anzurufen besuchen. 

All dies natürlich unter der Voraussetzung, dass die beigefügten Unterlagen eine objektive Beurteilung zulassen.

Aufmerksamkeit! Der Online-Antragsservice ist heute das ausschließliche Verfahren zur Übermittlung von Gesundheitsdokumenten. Daher werden diejenigen, die über andere Kanäle gesendet werden, einschließlich des PEC, nicht berücksichtigt.

Diese neue Methode der medizinisch-rechtlichen Bewertung vereinfacht nicht nur den gesamten medizinisch-administrativen Prozess, sondern beschleunigt auch die Definition von Anfragen und ermöglicht eine erhebliche Verkürzung der Besuchszeiten.

Hier können Sie sich ein kurzes Tutorial des Dienstes ansehen:

Zivilinvalidität - Online-Dienst zur Gesundheitsdokumentation

Um mehr über den Rechtsrahmen zu erfahren und zu erfahren, wie Dokumente hochgeladen werden, können Sie die folgenden Links konsultieren:

  • Nachricht Nr.1060/2023 – Vereinfachung des Vorlagedienstes für Gesundheitsdokumente;
  • Nachricht Nr. 3315/2021 – Betriebsverfahren zum Hochladen und Versenden von Dokumenten. Die gleichen Verfahren wurden im Detail spezifiziert und um die Meldung Nr. 3574/2022.

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