Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (TFS): Zusammenfassung der Zahlungsbedingungen

Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen variieren die Bedingungen für die Bereitstellung des TFS für öffentliche Bedienstete je nach den Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Einzelnen sieht die geltende Gesetzgebung die Zahlung des TFS innerhalb von 105 Tagen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers vor.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die aufgrund des Erreichens der Alters- oder Dienstgrenze eingetreten ist, ist die Zahlung frühestens 12 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu leisten.

In allen anderen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. Kündigung und Kündigung, erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen die Auszahlung der fälligen Dienstzeit frühestens nach 24 Monaten.

Anhand dieser Zeiten kann die Leistungserbringung also erfolgen:

  • pauschal, wenn der Gesamtbruttobetrag 50.000 Euro oder weniger beträgt;
  • in zwei Jahresraten, wenn der Gesamtbruttobetrag mehr als 50.000 € und weniger als 100.000 € beträgt;
  • in drei Jahresraten, wenn der Gesamtbruttobetrag 100.000 Euro oder mehr beträgt.

Bei Ratenzahlung werden die zweite und dritte Rate jeweils nach 12 bzw. 24 Monaten nach Wirksamwerden des Anspruchs auf Zahlung der ersten Rate gezahlt.

Zu den aufgrund des Kündigungsgrundes vorgesehenen Zahlungsfristen addiert der Gesetzgeber 90 Tage für die Vorformalitäten, in denen keine Verzugszinsen anfallen, da die Bearbeitung und Abrechnung der TFS auch von der Geschwindigkeit der Übermittlung von Rechtsmitteln abhängt Daten und wirtschaftlichen Nutzen für die Abwicklung der Dienstleistung durch die ehemaligen Arbeitgeber. Vorgang, der zeitweise zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit von Anträgen führen kann, die im Hinblick auf die für die Berechnung der Leistung nützlichen Elemente unvollständig sind.

Abschließend ist zu beachten, dass bei Renteneintritt vor Erreichen der persönlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Monti/Fornero-Reform, beispielsweise durch Inanspruchnahme der Rentenleistung „Quote 100“, die Auszahlungsbedingungen des TFS gelten beginnen ab dem Datum der Erreichung des günstigsten theoretischen Anspruchs (persönlicher oder Beitragsanspruch von Monti Fornero), nicht ab dem Datum der tatsächlichen Pensionierung.

Zum Zeitpunkt des Rentenbezugs kann ein Darlehensantrag über einen Betrag in Höhe der aufgelaufenen Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag von 45.000 Euro gestellt werden.

In diesem Fall hat das INPS 90 Tage Zeit, um die Bescheinigung auszustellen, und 30 Tage ab dem Datum der Vertragsmitteilung durch die Bank, nach Übermittlung des Online-Antrags auf Vorschuss, die Bestätigung zu erstellen, wonach der Vorschussantrag gestellt werden muss erneut eingereicht.

Die Finanzierung des genehmigten Vorschusses wird vom Staat durch einen vom INPS verwalteten speziellen Garantiefonds garantiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.INPS.it

Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (TFS): Zusammenfassung der Zahlungsbedingungen